Allgemeine Verkaufsbedingungen der REGIO Plus Präzisionstechnik GmbH und deren verbundenen Unternehmen

Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich ist unsere schriftliche Bestätigung.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Mit Bestellung erklärt der Besteller verbindlich sein Vertragsangebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung zustande.

3. Unterlagen und Schutzrechte

Alle dem Besteller überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Daten und Kalkulationen bleiben unser Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Bei Nichtzustandekommen des Vertrags sind sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

4. Preise und Zahlung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Skonto nur bei schriftlicher Vereinbarung.

4.3 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

4.4 Preisänderungen erfolgen in dem Umfang, in dem sich Material-, Energie- oder Lohnkosten nachweislich verändern.

4.5 Kosten für kundeneigene Werkzeuge, Beistellungen, Administration, Lagerung oder Instandhaltung werden separat berechnet.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6. Lieferzeit und Annahmeverzug

6.1 Lieferfristen beginnen erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen und Freigaben des Bestellers.

6.2 Bei Annahmeverzug oder Verletzung von Mitwirkungspflichten geht die Gefahr auf den Besteller über. Entstehende Mehrkosten werden berechnet.

6.3 Bei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Lieferverzug haften wir pauschal mit 1 % pro vollendeter Woche, maximal 5% des Auftragswertes.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern.

8.3 Forderungen aus Weiterveräußerung werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags an uns abgetreten.

8.4 Verarbeitung erfolgt für uns. Wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertanteil.

8.5 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, geben wir diese auf Verlangen frei.

9. Gewährleistung und Mängelrüge

9.1 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die ordnungsgemäße Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB.

9.2 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung.

9.3 Wir leisten nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller mindern oder zurücktreten.

9.5 Keine Gewährleistung bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung oder kundenseitigen Änderungen.

9.6 Mehrkosten durch Verbringung an einen anderen Ort trägt der Besteller.

9.7 Rückgriffsansprüche bestehen nur im gesetzlich zwingenden Umfang.

9.8 Entstehender Mehraufwand, Ausschuss oder Maschinenstillstand infolge mangelhafter Beistellungen wird dem Besteller gesondert berechnet.

10. Haftung

10.1 Wir haften uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den jeweiligen Auftragswert.

10.3 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Kundenvorgaben und Zeichnungen

11.1 Die Fertigung erfolgt ausschließlich nach den Angaben des Bestellers. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit trägt der Besteller die alleinige Verantwortung.

11.2 Für Funktion und Einsatzzweck der Teile übernehmen wir keine Verantwortung, sofern nichts ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

11.3 Änderungen nach Auftragserteilung berechtigen zur Anpassung von Preisen und Lieferterminen.

12. Prototypen, Erstmuster und Kleinserien

Diese Leistungen haben Entwicklungscharakter. Technisch bedingte Abweichungen sowie erhöhter Ausschuss sind zulässig und begründen keine Mängelansprüche.

13. Mengenabweichungen

Mehr- oder Mindermengen bis ±10 % gelten als vertragsgemäß, sofern nichts anderes vereinbart ist.

14. Prüfmethodik / Messung

14.1 Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit sind ausschließlich die durch uns angewandten Prüf- und Messverfahren unter Verwendung kalibrierter Messmittel.

14.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Prüfung nach Stichprobenverfahren gemäß allgemein anerkannten Normen (z. B. DIN ISO 2859 oder vergleichbar).

14.3 Messungen erfolgen bei Referenztemperatur von 20 °C. Messabweichungen innerhalb der Messunsicherheit des eingesetzten Messmittels gelten als vertragsgemäß.

14.4 Abweichende Prüfmethoden, besondere Messvorschriften oder kundenspezifische Prüfpläne sind vor Auftragsannahme schriftlich zu vereinbaren. Der hierdurch entstehende Mehraufwand wird gesondert berechnet.

14.5 Bei unterschiedlichen Messergebnissen zwischen den Parteien ist das Messergebnis eines neutralen, akkreditierten Prüflabors maßgeblich. Die Kosten trägt die unterliegende Partei.

15. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streik, Energieausfall, Materialengpass, Pandemien, behördliche Maßnahmen) befreien uns für deren Dauer von Lieferpflichten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

16. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit sämtlicher technischer und kaufmännischer Informationen.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.